Hier finden Sie die wichtigsten Fragen rund um die Arbeitslosigkeit bei KrebspatientInnen:
Das Arbeitslosengeld gebührt grundsätzlich ab dem Tag der Geltendmachung. Wird das Arbeitsverhältnis jedoch durch Dienstnehmerkündigung, Entlassung oder unberechtigten vorzeitigen Austritt beendet, so wird das Arbeitslosengeld frühestens ab dem 29. Tag nach Ende des Arbeitsverhältnisses angewiesen.
Diese Sperrfrist von 4 Wochen verringert die Dauer des Leistungsanspruches nicht, sondern schiebt den Anfallstag hinaus.
Wird die Entlassung bekämpft, so sperrt das Arbeitsmarktservice die Leistung vorerst und zahlt nach der Klärung, ob die Entlassung gerechtfertigt erfolgte – das erfolgt anhand der Vorlage von Beweisen wie z.B. einem Anerkenntnis, einem Vergleich oder einem gerichtlichen Urteil – die Leistung nach, sofern die Bezugsdauer nicht ohnehin bereits ausgeschöpft ist.
Besteht zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis Anspruch auf Bezahlung einer Urlaubsersatzleistung, so wird das Arbeitslosengeld erst nach dem Ende dieser sozialversicherungspflichtigen Urlaubsersatzleistung angewiesen. Im Falle von nicht bezahlter Kündigungsentschädigungs- bzw. Urlaubsersatzleistung zahlt das Arbeitsmarktservice vorschussweise Arbeitslosengeld und wird dann bei Auszahlung der Kündigungsentschädigung/Urlaubsersatzleistung eine Gegenverrechnung vorgenommen und auch der tatsächliche Beginn des Arbeitslosengeldbezuges richtiggestellt.
Das Arbeitslosengeld besteht aus einem Grundbetrag, den Familienzuschlägen und einem allfälligen Ergänzungsbetrag. Der Grundbetrag richtet sich nach der beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger vorliegenden Bruttobeitragsgrundlage.
Wird das Arbeitslosengeld im zweiten Halbjahr geltend gemacht (1.7. - 31.12.), wird die Jahresbemessungsgrundlage des Vorjahres, bei Geltendmachung im ersten Halbjahr (1.1. - 30.6.) die des vorletzten Jahres herangezogen.
Liegen keine Jahresbeitragsgrundlagen des letzten bzw. vorletzten Jahres vor, so sind jeweils die Jahresbeitragsgrundlagen des zuletzt vorliegenden Kalenderjahres heranzuziehen.
Liegt jedoch keine Jahresbeitragsgrundlage vor, so ist das Bruttoentgelt der letzten 6 Monate vor der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes heranzuziehen.
Wenn die Antragstellung des Arbeitslosengeldes bei Männern und Frauen nach dem 45. Lebensjahr erfolgt, bleibt die Bemessungsgrundlage bis zum Pensionsanfall gewahrt, unabhängig davon, wie viel bei einem späteren Dienstverhältnis verdient wird, es sei denn, es ergibt sich ein höheres, nach obigen Ausführungen zu berücksichtigendes Entgelt.
Zusätzlich zum Grundbetrag des Arbeitslosengeldes gebührt ein Familienzuschlag von täglich € 0,97 (1.1.2005) für jene Angehörige, zu deren Unterhalt die Arbeitslosen wesentlich beitragen.
Für welchen Zeitraum das Arbeitslosengeld zuerkannt wird (die Bezugsdauer), richtet sich nach der Dauer der vorangegangenen arbeitslosenversicherungpflichtigen Beschäftigungszeit und nach dem Alter bei Antragstellung.
Die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes beträgt:
Die jeweilige Bezugsdauer verlängert sich um die Zeit, die aufgewendet wurde, um im Auftrag des Arbeitsmarktservices an einer Maßnahme der Nach- oder Umschulung bzw. der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen.
Ja.
Ist aber das Arbeitsverhältnis infolge eigenen Verschuldens der(s) Arbeitslosen beendet worden (gerechtfertigte Entlassung, unberechtigter Austritt) oder von der(m) Arbeitslosen freiwillig gelöst worden (Kündigung durch die ArbeitnehmerIn), so besteht für die ersten vier Wochen eine Wartezeit. Das heißt, das Arbeitslosengeld gebührt erst ab dem 29. Tag der Arbeitslosigkeit. Bei Vorliegen von Nachsichtsgründen kann von dieser Sperrfrist abgesehen werden