Hier finden Sie die wichtigsten Fragen rund um die Berufsunfähigkeitspension von KrebspatientInnen:
Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die Arbeitsfähigkeit des(r) Versicherten infolge ihres/seines körperlichen oder geistigen Zustandes so weit gesunken ist, dass er/sie weniger als die Hälfte derjenigen eines(r) gesunden Versicherten beträgt, die über eine vergleichbare Berufsausbildung und gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt.
Sie haben das Recht, gegen den Ablehnungsbescheid innerhalb von 3 Monaten ab Zustellung des Bescheides zu klagen.
Die Klage kann eingebracht werden bei der (den) im Bescheid unter "Klagerecht" angeführten Stelle(n) beim Bezirksgericht Ihres Wohn- oder Beschäftigungsortes, wenn das im Bescheid angeführte Gericht nicht in Ihrem Wohn- oder Beschäftigungsort liegt, oder bei der Pensionsversicherungsanstalt.
Die Klage muss eine kurze Darstellung des Sachverhaltes, einen Hinweis auf die Beweismittel und das von Ihnen bestimmte Verlangen enthalten.
Sollte sich Ihr Gesundheitszustand innerhalb eines Jahres nach der rechtskräftigen Ablehnung Ihres Antrages wesentlich ändern, kann ein "“Verschlimmerungsantrag" eingebracht werden. Diesem Antrag ist eine glaubhafte Bescheinigung über eine wesentliche Änderung des zuletzt festgestellten Gesundheitszustandes beizuschließen.
Die Bescheinigung hat nicht nur eine Diagnose, sondern auch einen Befund zu enthalten, dass sich entweder der Gesundheitszustand verschlechtert hat oder ein neues Leiden hinzugetreten ist.
Die Pension wird unbefristet gewährt, wenn auf Grund des Gesundheitszustandes dauernde Berufsunfähigkeit vorliegt. Anderenfalls erfolgt eine Zuerkennung für maximal 2 Jahre (= befristete Pension).
Eine Weitergewährung für maximal 2 Jahre, sofern Invalidität-bzw. Berufsunfähigkeit weiterhin vorliegt, ist möglich.
Im Anspruch tritt keine Unterbrechung ein, wenn die Weitergewährung binnen 3 Monaten nach dem Wegfall der Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension beantragt wird.
Die Pension wird neu ausbezahlt, wenn das Dienstverhältnis beendet bzw. karenziert wird. Eine vorhergehende Beratung wird dringend empfohlen.
Grundsätzlich ja.
Liegt jedoch ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze von € 341,16 im Jahr 2007 vor und übersteigt das Gesamteinkommen eine gewisse Höhe, wird die Pension um einen Anrechnungsbetrag vermindert. Informieren Sie sich bitte vor Aufnahme einer Erwerbstätigkeit beim zuständigen Pensionsversicherungsträger.