Berufsunfähigkeitspension

Hier finden Sie die wichtigsten Fragen rund um die Berufsunfähigkeitspension von KrebspatientInnen:

Was ist eine Berufsunfähigkeitspension?

Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die Arbeitsfähigkeit des(r) Versicherten infolge ihres/seines körperlichen oder geistigen Zustandes so weit gesunken ist, dass er/sie weniger als die Hälfte derjenigen eines(r) gesunden Versicherten beträgt, die über eine vergleichbare Berufsausbildung und gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt.

  • Berufsunfähigkeit wird durch eine ärztliche Begutachtung festgestellt, bei der die Leistungsfähigkeit der/des AntragstellerIn in ihrem/seinem Beruf geprüft wird.
  • Wenn Berufsunfähigkeit eingetreten ist, diese voraussichtlich sechs Monate dauern wird, die/der Versicherte die erforderliche Mindestanzahl an Versicherungsmonaten erworben hat und die Voraussetzungen für eine (vorzeitige) Alterspension noch nicht erfüllt sind, besteht Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension.
  • Für den Anfall der Pension muss die Tätigkeit, auf Grund welcher die/der Versicherte als invalid bzw. berufsunfähig gilt, beendet werden (ausgenommen es liegt ein Pflegegeldbezug ab Stufe 3 vor). 
  • Ohne Vorliegen von Berufsunfähigkeit hat eine versicherte Ehegattin nach dem Tod des Ehemannes Anspruch auf eine Berufsunfähigkeitspension ab dem 55. Lebensjahr, sofern die Wartezeit erfüllt ist und sie mindestens 4 lebende Kinder geboren hat.
  • Personen, die das 57. Lebensjahr vollendet haben, gelten auch als berufsunfähig, wenn sie durch Krankheit oder Gebrechen außer Stande sind, jene Tätigkeit auszuüben, die in den letzten 15 Jahren mindestens 10 Jahre hindurch ausgeübt wurde. Dabei sind zumutbare Änderungen dieser Tätigkeit zu berücksichtigen.
  • Einen Anspruch auf Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension haben auch Personen, die bereits vor der erstmaligen Aufnahme der Beschäftigung als invalid bzw. berufsunfähig anzusehen waren, dennoch aber mindestens 120 Beitragsmonate der Pflichtversicherung erworben haben und eine weitere Verschlechterung des Gesundheitszustandes sie zum Ausscheiden aus der Beschäftigung zwingt.

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Meine Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension wurde abgelehnt, was muss ich beachten?

Sie haben das Recht, gegen den Ablehnungsbescheid innerhalb von 3 Monaten ab Zustellung des Bescheides zu klagen.

Die Klage kann eingebracht werden bei der (den) im Bescheid unter "Klagerecht" angeführten Stelle(n) beim Bezirksgericht Ihres Wohn- oder Beschäftigungsortes, wenn das im Bescheid angeführte Gericht nicht in Ihrem Wohn- oder Beschäftigungsort liegt, oder bei der Pensionsversicherungsanstalt.

Die Klage muss eine kurze Darstellung des Sachverhaltes, einen Hinweis auf die Beweismittel und das von Ihnen bestimmte Verlangen enthalten.

Sollte sich Ihr Gesundheitszustand innerhalb eines Jahres nach der rechtskräftigen Ablehnung Ihres Antrages wesentlich ändern, kann ein "“Verschlimmerungsantrag" eingebracht werden. Diesem Antrag ist eine glaubhafte Bescheinigung über eine wesentliche Änderung des zuletzt festgestellten Gesundheitszustandes beizuschließen.

Die Bescheinigung hat nicht nur eine Diagnose, sondern auch einen Befund zu enthalten, dass sich entweder der Gesundheitszustand verschlechtert hat oder ein neues Leiden hinzugetreten ist.

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Wie lange kann ich eine Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension beziehen?

Die Pension wird unbefristet gewährt, wenn auf Grund des Gesundheitszustandes dauernde Berufsunfähigkeit vorliegt. Anderenfalls erfolgt eine Zuerkennung für maximal 2 Jahre (= befristete Pension).

Eine Weitergewährung für maximal 2 Jahre, sofern Invalidität-bzw. Berufsunfähigkeit weiterhin vorliegt, ist möglich.

Im Anspruch tritt keine Unterbrechung ein, wenn die Weitergewährung binnen 3 Monaten nach dem Wegfall der Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension beantragt wird.

Die Pension wird neu ausbezahlt, wenn das Dienstverhältnis beendet bzw. karenziert wird. Eine vorhergehende Beratung wird dringend empfohlen.

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Darf ich als Bezieherin einer Berufsunfähigkeitspension etwas dazu verdienen?

Grundsätzlich ja.
Liegt jedoch ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze von € 341,16 im Jahr 2007 vor und übersteigt das Gesamteinkommen eine gewisse Höhe, wird die Pension um einen Anrechnungsbetrag vermindert. Informieren Sie sich bitte vor Aufnahme einer Erwerbstätigkeit beim zuständigen Pensionsversicherungsträger.

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Berufsunfähigkeit

Zentrale Hilfestellung bei Fragen zu Berufsunfähigkeit