Hier finden Sie die wichtigsten Fragen rund um die Hospizkarenz bei KrebspatientInnen:
Familienhospizkarenz ist die Änderung der Lage der Normalarbeitszeit sowie die teilweise oder gänzliche Freistellung vom Arbeitsplatz und dient der „Sterbebegleitung“ einer nahen Angehörigen bzw. der Betreuung eines im gleichen Haushalt lebenden schwerst erkrankten Kindes.
Nahe Angehörige im Sinne der Familienhospizkarenz sind: Eltern, Großeltern, Urgroßeltern, Kinder (inkl. Wahl- und Pflegekinder), Enkel, Urenkel, Ehegatten, Lebensgefährten sowie Geschwister, Schwiegereltern und Schwiegerkinder.
Jede(r) ArbeitnehmerIn hat das Recht pro Anlassfall für maximal 9 Monate (3 Monate und bei Bedarf 6 Monate Verlängerung) Familienhospizkarenz in Anspruch zu nehmen.
Die Inanspruchnahme hat der/die ArbeitnehmerIn von der/dem ArbeitgeberIn schriftlich zu verlangen.
Seit 1.9.2002 gibt es diese Möglichkeit der Freistellung auch für Beamte des Bundes.
Es gibt 3 Möglichkeiten der Inanspruchnahme:
Kommt es zu keiner Vereinbarung bzw. ist die Arbeitgeberin nicht einverstanden, muss sie innerhalb von 5 Arbeitstagen eine Klage beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht einbringen. Dort wird dann unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse und der Interessen der Antragstellerin entschieden.
Wichtig: In der Zwischenzeit kann die Arbeitnehmerin bereits die bekanntgegebene Familienhospizkarenz in Anspruch nehmen! Konkret ist es nach Ablauf von 5 Arbeitstagen bzw. bei Verlängerung binnen 10 Arbeitstagen ab der schriftlichen Bekanntgabe des Anlassfalls gestattet.
Ja. Die freigestellte Arbeitnehmerin bleibt während der ganzen Karenzzeit kranken- und pensionsversichert.
Vom Tag der Bekanntgabe bis vier Wochen nach dem (tatsächlichen) Ende der Änderung der Arbeitszeit bzw. der Karenz gibt es für die/den ArbeitnehmerIn einen Kündigungs- und Entlassungsschutz. Das bedeutet, dass die Kündigung ohne Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichtes rechtsunwirksam ist.
Wichtig: Stirbt die/der Angehörige oder bessert sich der Zustand der/des PatientIn so weit, dass die/der ArbeitnehmerIn die normale Arbeit vorzeitig wieder aufnehmen kann, so kann sowohl die/der ArbeitnehmerIn als auch die/der ArbeitgeberIn binnen 2 Wochen ab Wegfall der Sterbebegleitung die vorzeitige Rückkehr des/der ArbeitnehmerIn verlangen. Die/der ArbeitgeberIn kann dies nur verlangen, wenn keine berechtigten Interessen des/der ArbeitnehmerIn entgegenstehen.