Hier finden Sie die wichtigsten Fragen rund um das Pflegegeld bei KrebspatientInnen:
Jedem(r) Pensionsberechtigten gebührt ein Pflegegeld, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt werden. Das Pflegegeld ist je nach erforderlichem Pflegebedarf in sieben Stufen gegliedert. Die Einstufung erfolgt unter Zugrundelegung einer ärztlichen Begutachtung.
Nachstehende Tabelle informiert Sie über die monatliche Höhe des Pflegegeldes und die Voraussetzungen für die Einstufung.
| Pflegestufe | monatl. Höhe des Pflegegeldes | durchschn. monatl. Pflegebedarf mehr als |
| 1 | € 148,30 | 50 Stunden |
| 2 | € 273,40 | 75 Stunden |
| 3 | € 421,80 | 120 Stunden |
| 4 | € 632,70 | 160 Stunden |
| 5 | € 859,30 | 180 Stunden |
| 6 | € 1.171,70 | 180 Stunden |
| 7 | € 1.562,10 | 180 Stunden |
Eine Zuordnung zu den Stufen 5 bis 7 erfolgt, wenn die notwendige Betreuung und Hilfe (neben dem zeitlichen Ausmaß von mehr als 180 Stunden) nur unter erschwerten Bedingungen erbracht werden kann.
Das Pflegegeld ruht ab dem 2. Tag eines stationären Krankenhaus-, Rehabilitations- oder Kuraufenthaltes, sofern die Kosten überwiegend von einem in- oder ausländischen Sozialversicherungsträger, vom Bund, von einem Landesfonds oder einer Krankenfürsorgeanstalt übernommen werden.
Das Pflegegeld gebührt wieder ab dem Entlassungstag. Das Pflegegeld ruht unter anderem auch während der Verbüßung einer mehr als einmonatigen Freiheitsstrafe.
Wenn Sie mit dem Pflegegeld, Ihrer Pension oder sonstigem Einkommen die gesamten Heimkosten bezahlen können, ändert sich für Sie nichts. Sie erhalten das Pflegegeld wie bisher angewiesen. Oft reichen die Pension und das Pflegegeld aber nicht aus, um die Heimkosten gänzlich abzudecken. In diesem Fall werden 80% der Pension und das Pflegegeld zur Bezahlung herangezogen und die Sozialhilfe kommt für den Restbetrag auf. Das gilt allerdings nicht, solange eigenes Vermögen verwertet werden kann. Ihnen als Pflegebedürftige bleiben die Sonderzahlungen, 20% der Pension und ein Teil des Pflegegeldes als Taschengeld. Auf jeden Fall sind Sie verpflichtet, die Übersiedelung in ein Heim binnen vier Wochen dem zuständigen Entscheidungsträger zu melden.