Pflegegeld

Hier finden Sie die wichtigsten Fragen rund um das Pflegegeld bei KrebspatientInnen:

Habe ich als KrebspatientIn ein Recht auf Pflegegeld?

Jedem(r) Pensionsberechtigten gebührt ein Pflegegeld, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt werden. Das Pflegegeld ist je nach erforderlichem Pflegebedarf in sieben Stufen gegliedert. Die Einstufung erfolgt unter Zugrundelegung einer ärztlichen Begutachtung.

 

Wie hoch ist das monatliche Pflegegeld?

Nachstehende Tabelle informiert Sie über die monatliche Höhe des Pflegegeldes und die Voraussetzungen für die Einstufung.

 

Pflegestufemonatl. Höhe des Pflegegeldesdurchschn. monatl. Pflegebedarf mehr als
1 € 148,30 50 Stunden
2€ 273,4075 Stunden
3€ 421,80120 Stunden
4€ 632,70 160 Stunden
5€ 859,30180 Stunden
6€ 1.171,70180 Stunden
7€ 1.562,10180 Stunden

 

 

Eine Zuordnung zu den Stufen 5 bis 7 erfolgt, wenn die notwendige Betreuung und Hilfe (neben dem zeitlichen Ausmaß von mehr als 180 Stunden) nur unter erschwerten Bedingungen erbracht werden kann.

  • Stufe 5: Die dauernde Bereitschaft einer Pflegeperson ist erforderlich.
  • Stufe 6: Bei Tag und Nacht sind zeitlich nicht planbare Betreuungsmaßnahmen oder die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson nötig.
  • Stufe 7: Zielgerichtete Bewegungen der Arme und Beine sind nicht möglich oder der ständige Einsatz lebenserhaltender technischer Geräte ist erforderlich.

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Wann ruht der Anspruch auf Pflegegeld?

Das Pflegegeld ruht ab dem 2. Tag eines stationären Krankenhaus-, Rehabilitations- oder Kuraufenthaltes, sofern die Kosten überwiegend von einem in- oder ausländischen Sozialversicherungsträger, vom Bund, von einem Landesfonds oder einer Krankenfürsorgeanstalt übernommen werden.

Das Pflegegeld gebührt wieder ab dem Entlassungstag. Das Pflegegeld ruht unter anderem auch während der Verbüßung einer mehr als einmonatigen Freiheitsstrafe.

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Kann ich auch als HeimbewohnerIn Pflegegeld erhalten?

Wenn Sie mit dem Pflegegeld, Ihrer Pension oder sonstigem Einkommen die gesamten Heimkosten bezahlen können, ändert sich für Sie nichts. Sie erhalten das Pflegegeld wie bisher angewiesen. Oft reichen die Pension und das Pflegegeld aber nicht aus, um die Heimkosten gänzlich abzudecken. In diesem Fall werden 80% der Pension und das Pflegegeld zur Bezahlung herangezogen und die Sozialhilfe kommt für den Restbetrag auf. Das gilt allerdings nicht, solange eigenes Vermögen verwertet werden kann. Ihnen als Pflegebedürftige bleiben die Sonderzahlungen, 20% der Pension und ein Teil des Pflegegeldes als Taschengeld. Auf jeden Fall sind Sie verpflichtet, die Übersiedelung in ein Heim binnen vier Wochen dem zuständigen Entscheidungsträger zu melden.

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Zentrale Hilfestellung bei Fragen zu Pflegegeld